Satzung

SATZUNG des Hagener Tennisclub „Blau-Gold“ e.V.

(die Satzung steht auch als pdf-Dokument zum Download bereit)

§ 1
Der Verein führt den Namen
Hagener Tennisclub „Blau-Gold“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Hagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hagen eingetragen.

§ 2
Der Verein bezweckt die leibliche und seelische Erziehung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen, insbesondere Tennis und Tischtennis. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen klassentrennender und konfessioneller Art ab. Der Verein verfolgt diese Ziele ohne eigen-wirtschaftliche Interessen. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Der Verein ist Mitglied des Westfälischen Tennis-Verbandes bzw. des Deutschen Tennis-Bundes.

§ 4
Der Verein hat
a) aktive Seniorenmitglieder
b) aktive jugendliche Mitglieder
c) passive Mitglieder und
d) Ehrenmitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die mit Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außer bei der Wahl des Jugendwartes haben Jugendliche bis zu 14 Jahren keine Stimme, von 14 – 18 Jahre eine halbe Stimme.

§ 5
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 6
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und erfordert eine schriftliche Kündigung, die bis zum 31. Oktober des Jahres dem Vereinsvorstand zugegangen sein muss. Die vorstehende Regelung gilt
entsprechend für eine beantragte Änderung des Mitgliedschaftsstatus.

§ 7
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ältestenrat (§ 11)
ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
d) Nichtzahlung des Beitrags trotz schriftlicher Mahnung
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu gewähren. Ein Anruf der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht
zulässig.

§ 8
Die Jahresbeiträge und die Eintrittsgelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jugendliche Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag. In der Ausbildung befindliche Mitglieder zahlen auf Antrag, über den der Vorstand beschließt, ebenfalls einen verminderten Beitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 9
Die Geschäftsführung liegt in der Hand des Vorstands. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Sportwart
f) Hallenwart
g) Jugendwart
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Das Amt des 2. Vorsitzenden kann auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Die Geschäftsbefugnis des Vorstands erstreckt sich auf alle Geschäfte des Vereins mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die nur mit der Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen dürfen. Die Vertretungsmacht wird dadurch nicht berührt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10
Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, die allein Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Jeder der beiden Vorsitzenden kann einen Vorstandsbeschluss von der Zustimmung der Mitgliederversammlung abhängig machen. Er hat dies bei der Beschlussfassung zu erklären. Danach ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstandsbeschluss tritt dann erst mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 11
Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern werden von einem Ältestenrat entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind endgültig. Dem Ältestenrat gehören neben dem Vorstand die jeweiligen Ehrenmitglieder und zwei weitere Mitglieder des Vereins an. Vorsitzender des Ältestenrats ist der 1. Vorsitzende des Vereins.

§ 12
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von jeweils 1 Jahr zwei
Kassenprüfer, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13
Der Vorstand ruft alljährlich bis Ende März eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e) Satzungsänderungen
f) Verschiedenes
Der 1. Vorsitzende, sein Vertreter oder bei deren Verhinderung ein von der
Versammlung berufenes Mitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorstand zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.

§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von einer Woche, im übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Sie muss einberufen werden, wenn dies der Ältestenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.

§ 15
Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge 4 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen und mit der Einladung allen Mitgliedern zugesandt worden sind.

§ 16
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, zu der mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen werden muss. Der Auflösungsbeschluss muss mit satzungsändernder Stimmenmehrheit gefasst werden; außerdem müssen 50% aller Mitglieder anwesend sein. Erscheinen weniger als 50% der Mitglieder, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen. Die dann Erschienenen beschließen über die Auflösung mit einfacher Mehrheit. Bei Austritt eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hagen mit der Zweckbindung, es für tennissportliche Belange zu verwenden. Bei Ablehnung der Übernahme durch die Stadt Hagen tritt an deren Stelle der
Westfälische Tennisverband, dessen Nachfolgeorganisation oder eine andere
steuerbegünstigte, sportlichen Zwecken dienende Organisation.

Hagen, den 1. März 2004